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Allgemeine Geschäftsbedingungen
OSE GmbH, Waffenplatzstrasse 63, CH-8002 Zürich ("AUFTRAGGEBER") 1 Geltungsbereich Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Softwaremodulen finden auf das Vertragsverhältnis zwischen der OSE GmbH ("AUFTRAGGEBER") und dem beauftragten Programmierer („AUFTRAGNEHMER“) ausschliesslich Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGNEHMERS werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, auch dann wenn der AUFTRAGGEBER ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. 2 Vertragsgegenstand Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER abgeschlossenen Rahmenvertrag sowie deren Anlagen. Sodann hat der AUFTRAGNEHMER die weitere Programm-Entwicklung zu gewährleisten, Programm-Anpassungen sicherzustellen und Konversionen, Migrationen, Test-Software, Aufbereitung von Daten, Parametrisierungen sowie dazu gehörende Analysen, Beratungs-, Unterstützungs- und Ausbildungsdienstleistungen zu erbringen. 3 Pflichtenheft 3.1 Spezifizierung des Leistungsumfangs Die technische Umsetzung der werkvertraglichen Vorgaben ist in Pflichtenheft festzuhalten und durch beide Parteien zu unterzeichnen. Im Pflichtenheft ist der gesamte Leistungsgegenstand enthalten, einschliesslich Leistungsumfang, der genaue Leistungsinhalt, Leistungsorte, fachliche und technische Rahmenbedingungen, Berichts- und Dokumentarpflichten, besondere Mitwirkungspflichten der Vertragspartner, Ansprechpartner sowie die vereinbarte Vergütung. 3.2 Annahme des Pflichtenheftes Das unterzeichnete Pflichtenheft ist Bedingung der Auftragserteilung. 4 Projektplan Der Projektplan regelt die Umsetzung des im Pflichtenheft definierten Leistungsumfangs in zeitlicher Hinsicht und berücksichtigt allfällige Teilschritte wie Milestones und Termine für die Testläufe und die Endabnahme. 5 Vergütung Die genaue Art der Vergütung wird im Rahmenvertrag festgelegt. 5.1 Vergütung nach Aufwand Erfolgt die Vergütung nach Aufwand, ist der geleistete Stundenaufwand jeweils Ende Monat in Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz und die die Rechnung begleitenden Angaben/Spezifikationen sind in der Rahmenvereinbarung festgehalten. Fehlen diesbezügliche Angaben, hat der AUFTRAGNEHMER den geleisteten Aufwand unter Angabe des Mitarbeiters, der verrichteten Tätigkeit und der jeweiligen Zeiteinheit in Stunden und Minuten aufzulisten, andernfalls die Rechnung nicht fällig wird. 5.2 Vereinbarung einer Pauschale Sieht der Projektvertrag die Vergütung einer Pauschale vor, wird diese mit der Rechnungsstellung, frühestens jedoch bei erfolgreich durchgeführter Endabnahme fällig.Bei Vereinbarung von Pauschalzahlungen auf der Grundlage von Milestones, werden diese nach Rechnungsstellung, frühestens jedoch jeweils mit Abnahme eines Milestones durch den AUFTRAGGEBER fällig. Der AUFTRAGGEBER kann bis zu 10% der Auftragssumme bis zur erfolgreichen Endabnahme zurückbehalten. Darüber hinaus ist dem AUFTRAGGEBER die Verrechnung im Verzugsfall und bei Geltendmachung von Schadenersatz gestattet. 5.3 Zahlungsfrist Rechnungsbeträge sind unter Vorbehalt der Prüfung und Genehmigung mit einer Zahlungsfrist von 30 Werktagen auf das Ende des dem Rechnungseingangs folgenden Kalendermonats zahlbar. 6 Abnahme und Verzug 6.1 Verfahren Die Abnahme hat den Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Software und deren Vertragskonformität zu erbringen. Das Abnahmeverfahren, die Testmethoden und Bewertungskriterien sind im Pflichtenheft beschrieben. 6.2 Zeitpunkt/Ort Zeitpunkt und Ort der Abnahme richten sich nach dem Pflichtenheft. Fehlt eine Angabe legt der AUFTRAGGEBER den Zeitpunkt und Ort sowie die geforderten Testläufe und Dokumentationen fest und teilt diese dem AUFTRAGNEHMER spätestens sechs Kalendertage vorab mit. 6.3 Testläufe Vor der Endabnahme (unten Ziff. 5.4) - und bei Vollendung eines definierten Milestones - sind durch den AUFTRAGNEHMER Testläufe bezüglich der Funktionstüchtigkeit des/der Softwaremoduls/Teilmodule durchzuführen, schriftlich zu protokollieren und die Resultate einschl. Dokumentation dem AUFTRAGGEBER auf den im Pflichtenheft definierten Zeitpunkt hin abzugeben. Fehlt es an einer Bestimmung, teilt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER den massgeblichen Zeitpunkt mindestens fünf Werktage vorab mit. Die Vorprüfung gilt nicht als Abnahme. Zeigt sich bei der Vorprüfung, dass der Teilstand resp. das Softwaremodul nicht dem Pflichtenheft entspricht, hat der AUFTRAGNEHMER die erforderliche Nachbesserung innert dreier Werktage zu erbringen. Ist er hierzu nicht in der Lage oder erfüllt die erneut vorgelegte Software die vertraglichen Anforderungen nach wie vor nicht, kann der AUFTRAGGEBER ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 107 Abs. 2 OR vorgehen. Zeigt sich bei der Vorprüfung, dass der AUFTRAGNEHMER offensichtlich nicht zur (pünktlichen) Fertigstellung der geforderten Software in der Lage ist, kann der AUFTRAGGEBER, sofern er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. 6.4 Endabnahme Der AUFTRAGNEHMER, der AUFTRAGGEBER und sein Kunde führen auf den im Pflichtenheft definierten oder durch den AUFTRAGGEBER spätestens fünf Werktage vorab avisierten Endabnahmetermin hin eine gemeinsame Abnahme unter Einbezug der normalen Betriebsumgebung und mit Daten des Kunden auf den Rechnern des Kunden durch (Endabnahme). Erfüllen die vom AUFTRAGNEHMER entwickelten Komponenten bei der Endabnahme die geforderten Spezifikationen, gilt die Software als abgenommen. Die Endabnahme findet stets in den Räumlichkeiten des Kunden des AUFTRAGGEBERs statt. 6.5 Entscheid über Annahme / Nichtannahme Die Abnahme gilt als erfolgreich, wenn der AUFTRAGGEBER die Vertragskonformität der abgenommenen Leistung im Rahmen der Endabnahme schriftlich bestätigt hat. Werden Vorbehalte angebracht, gilt die Software im Zweifel als nicht abgenommen. Bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels findet eine teilweise Wiederholung der Abnahme statt. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, den unwesentlichen Mangel innert dreier Werktage zu beheben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die AUFTRAGGEBER auf Kosten des AUFTRAGNEHMERs eine Ersatzvornahme veranlassen oder die vereinbarte Vergütung mindern oder ganz vom Vertrag zurücktreten. Bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels (nachstehend Ziff. 8.1 und 8.2) kann der AUFTRAGGEBER ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 107 Abs. 2 OR vorgehen. 6.6 Abnahmeprotokoll Über jede Abnahme sowie deren allfällige Wiederholung erstellt der AUFTRAGGEBER ein Abnahmeprotokoll. 7 Verzug Der AUFTRAGNEHMER gerät ohne schriftliche Mahnung in Verzug, wenn er das Arbeitsresultat nicht innerhalb der im Projektplan festgelegten Fälligkeitstermine abliefert. Gerät der AUFTRAGNEHMER in Verzug, hat er die im Rahmenvertrag vereinbarte Entschädigung für jeden Tag des Verzuges an den AUFTRAGGEBER zu entrichten, ohne dass der AUFTRAGGEBER den Schaden nachzuweisen hat. Durch Zahlung der Entschädigung kann sich der AUFTRAGNEHMER nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien. Weitergehender Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten. 8 Mängel 8.1 Betriebsverhindernde Fehler Die betriebliche Nutzung des Programms ist entweder unterbrochen oder so schwerwiegend gestört, dass der Betrieb nicht zumutbar aufrechterhalten werden kann. Das Programm arbeitet nicht fehlerfrei resp. weist die geforderte Funktionalität im Verbund mit anderen Programmen nicht auf oder führt zu Störungen. Das Programm läuft nicht auf der Umgebung. Der Betrieb ist wesentlich eingeschränkt oder es fehlen Funktionen, die im Pflichtenheft aufgeführt sind. 8.2 Betriebsbehindernde Fehler Wichtige Funktionen des Programms sind, ohne dass eine zufriedenstellende Fehlerbeseitigung oder zumindest Umgehungslösung zur Verfügung steht, nicht verfügbar. Die Implementierung oder betriebliche Nutzung des Programms ist zwar nicht unterbrochen, dennoch gibt es ernsthafte Auswirkungen auf die Produktivität des Endkunden. 8.3 Betriebseinschränkende Fehler Wichtige Funktionen des Programms sind nicht verfügbar, es steht jedoch eine Umgehungslösung zur Verfügung oder weniger bedeutsame Funktionen sind, ohne dass eine zumutbare Umgehungslösung zur Verfügung steht, nicht verfügbar. Der Betrieb des Programms ist ungeachtet der eingesetzten Umgebung oder des eingesetzten Produktes lediglich geringfügig beeinträchtigt. 8.4 Sonstige Fehler Diese Fehler sind Mängel, die keine entscheidenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Software haben. Solche Fehler werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung der Software in einem der nächsten Releases behoben. 8.5 Klassifizierung Betriebsverhindernde und betriebsbehindernde Fehler gelten als wesentlich, betriebseinschränkende und sonstige Fehler als unwesentlich. 9 Rechte am Arbeitsresultat 9.1 Nutzungsrecht Die bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte, etc.) gehören nach vollständiger Vergütung ausschliesslich der AUFTRAGGEBER. Dies gilt auch sofern die Immaterialgüterrechte bei Ausführung des Vertrages entstanden, jedoch nicht Vertragsgegenstand sind (Zufallserfindungen). Damit erwirbt der AUFTRAGGEBER das exklusive Recht, die im Rahmen ODER bei Anlass der Vertragserfüllung entstandene und soweit darauf basierend vorbestandene Software Tools, Programmbibliotheken, Subroutinen und anderen Werkzeugen in beliebiger Weise und Menge zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Internet zugänglich zu machen, zu vermieten und zu bearbeiten. Die Rechtseinräumung erfolgt territorial und zeitlich unbeschränkt. 9.2 Verletzung von Immaterialgüterrechten Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten wehrt der AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten und Gefahr ab, sofern sich die vom Dritten behauptete Immaterialgüterrechtsverletzung auf die Tätigkeit der AUFTRAGNEHMER unter diesem Vertrag zurückzuführen ist. Die AUFTRAGGEBER gibt solche Forderungen dem AUFTRAGNEHMER schriftlich innerhalb von zwanzig Werktagen bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Umständen übernimmt der AUFTRAGNEHMER sämtliche dem AUFTRAGGEBER entstandene oder auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen. 10 Gewährleistung Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet, dass seine Leistungen die vereinbarten und nach guten Treuen vorausgesetzten sachlichen und rechtlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Endabnahme und – vorbehältlich der detaillierten Spezifikationen des Pflichtenheftes – für mindestens zwölf weitere Monate aufweisen und das Programm nach den Regeln der Kunst fehlerfrei und nachvollziehbar entwickelt wurde, auf der geforderten Umgebung lauffähig ist und die Rechenzeiten so gering wie möglich gehalten sind. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Vertraulichkeit/Geheimhaltung Der AUFTRAGNEHMER und seine Mitarbeiter verpflichten sich, alle Informationen, welche ihnen während der Verhandlung oder Durchführung des Vertrages auf irgendeine Weise zur Kenntnis gebracht werden, vollständig geheim zu halten und diese Informationen weder ganz noch teilweise oder in überarbeiteter Form Drittparteien zugänglich zu machen. Eine entsprechende Vertraulichkeitserklärung ist durch die Mitarbeiter zu unterzeichnen und dem AUFTRAGGEBER in Kopie zur Verfügung zu stellen. Als geheime Informationen gelten alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Prozessbeschriebe, Know-how etc., welche eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei erhält, unabhängig davon, ob diese Informationen mündlich oder schriftlich übermittelt werden und unabhängig davon, ob sie als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die - allgemein bekannt sind oder ohne Verstoss gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden;
- der empfangenden Vertragspartei nachweislich bereits vor Beginn der Verhandlungen oder der Vertragsabwicklung bekannt waren; oder
- die empfangende Vertragspartei nachweislich rechtmässig von Dritten erhalten hat.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbefristet und fällt auch bei Beendigung dieses Vertrages nicht dahin.
11.2 Datenschutz Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, beim Umgang mit Daten, Informationen und Unterlagen, die ihm bei der Ausführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemacht wurde, die Grundsätze des Bundesgesetzes über den Datenschutz ("Datenschutzgesetz") einzuhalten. 11.3 Zulassungen und Ein- und Ausfuhrbestimmungen Dem AUFTRAGNEHMER ist bekannt, dass die Ausfuhr von Informatikmitteln (insbesondere Hard- und Software) aus der Schweiz der Exportkontrolle unterliegen kann und verpflichtet sich zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. 11.4 Wartung Die Wartung der Software wird in einem separaten Vertrag geregelt. 11.5 Änderungsverfahren Beide Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen des Vertrages und dessen Vertragsteile vorschlagen. Der AUFTRAGNEHMER unterrichtet die AUFTRAGGEBER in jedem Fall über die möglichen Auswirkungen auf das Projekt, die Preise und Termine. Beeinflusst eine solche Abklärung den Projektfortschritt erheblich, informiert der AUFTRAGNEHMER die AUFTRAGGEBER über die Dauer und Kosten einer detaillierten Abklärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequenzen. Die AUFTRAGGEBER hat daraufhin die Änderung schriftlich zu bestätigen. Solange keine schriftliche Einigung zustande kommt, läuft das Projekt unverändert weiter. 11.6 Teilnichtigkeit Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. 11.7 Anwendbares Recht Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Haagers Kaufrechtsabkommens. 11.8 Gerichtsstand Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der AUFTRAGGEBER zu entscheiden. Zürich, den 11.06.2008

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